Filme mit Fin: Müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben?
In welchem Fall muss eine Rentnerin bzw. ein Rentner eigentlich eine Steuererklärung abgeben und wann nicht? Genau dieser Frage geht Fin in diesem Video auf den Grund. Und was ist eigentlich der steuerfreie Teil der Rente? Erfahren Sie es hier. Zusätzlich gibt Fin Tipps, welche Kosten Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen können.
Links in diesem Video:
Nochmals zum nachlesen
Diese Folge:
Müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Falls Sie einzeln veranlagt werden, nur Ihre gesetzliche Rente und keine weiteren Einkünfte erhalten, können Sie wie folgt rechnen:
Ihre Jahresbruttorente abzüglich des steuerfreien Teils der Rente, abzüglich 102 € Werbungskostenpauschbetrag.
Ist das Ergebnis größer als der Grundfreibetrag, so sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Aber wie hoch ist Ihr steuerfreier Teil der Rente? Das hängt davon ab, wann Sie in Rente gegangen sind. Bis einschließlich 2005? Dann unterliegen 50 Prozent der ursprünglich zu Rentenbeginn bezogenen Rente der Besteuerung. Dieser sogenannte Besteuerungsanteil steigt für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge jährlich.
Wer ab 2040 in Rente geht, muss die Rente in voller Höhe versteuern. Sind Sie beispielsweise 2018 in den Ruhestand gegangen, so unterliegen beispielsweise 76 Prozent der Rente der Besteuerung.
Den steuerfreien Teil der Rente ermittelt Ihr Finanzamt automatisch: Und zwar einmalig auf Basis Ihrer Jahresrente im Jahr nach Rentenbeginn. Einmal ermittelt, gilt der steuerfreie Teil grundsätzlich für immer und sinkt nicht.
Auch regelmäßige Rentenerhöhungen führen nicht zu einer Anpassung des steuerfreien Teils der Rente und sind somit voll steuerpflichtig.
Zu kompliziert?
Ein Beispiel:
Herr Mustermann wird einzeln veranlagt, ist 2018 in Rente gegangen und erzielt im Jahr 2019 neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine weiteren Einkünfte. 2019 wird er eine Jahresrente von 16.000 € erhalten.
Der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2018 beträgt 76 %.
Demnach sind 24 Prozent der Jahresrente in Höhe von 16.000 € steuerfrei, also 3.840 €. Das ist der steuerfreie Teil der Rente. Diese Summe ändert sich in den Folgejahren nicht mehr!
76 % der Jahresrente, also 12.160 €, unterliegen der Besteuerung. Minus 102,- € Werbungskostenpauschbetrag macht 12.058 €.
Somit liegt Herr Mustermann im Jahr 2019 mit seinen Renteneinkünften über dem Grundfreibetrag.
Er muss für das Jahr 2019 eine Steuererklärung abgeben.
Und zwar bis Ende Juli des Folgejahres.
Schnell, einfach und sicher geht die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER. Dort können Sie auch die vorausgefüllte Steuererklärung nutzen. Viele Daten müssen Sie dann nicht mehr eingeben, da sie uns bereits elektronisch übermittelt vorliegen.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung heißt aber nicht unbedingt, dass Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen.
Denn natürlich können Sie auch noch einige Ausgaben steuerlich geltend machen.
Dazu zählen beispielsweise Sonderausgaben wie die eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden.
Oder außergewöhnliche Belastungen, wie selbstgetragene Kosten der krankheitsbedingten Heimunterbringung und Krankheitskosten.
Auch Ausgaben für Haushaltshilfen, weitere haushaltsnahe Dienste und Lohnkosten für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt können Sie absetzen oder spenden.
Aber natürlich müssen Sie neben der gesetzlichen Rente auch Ihre anderen steuerpflichtigen Einkünfte angeben, wie beispielsweise
- Ihre private oder betriebliche Rente
- Ihre Pension
- Mieteinkünfte
- oder freiberufliche, beziehungsweise gewerbliche Nebentätigkeiten.
Übrigens: Wenn sich die Grundlagen für die Besteuerung ändern, müssen Sie jährlich erneut prüfen, ob Sie steuerpflichtig sind. Zum Beispiel bei einer Rentenerhöhung.
Das war viel Mathematik! Mehr Infos zum Thema Rente finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.